Der Kirchenkreis Minden

Wer die Akteure in einer Gemeinde sind, ist den meisten Menschen bewusst. Die Leitung der Gemeinde hat der Pfarrer bzw. die Pfarrerin. Er oder sie kümmert sich um Gottesdienste und Seelsorge, vollzieht Amtshandlungen wie Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Bestattungen. Ihm zur Seite steht der Kirchenvorstand bzw. das Presbyterium. Dieses Gremium wird alle vier Jahre gewählt; es kommt regelmäßig zusammen und entscheidet bei allen wichtigen Gemeinde-Fragen mit.

Weiterhin gibt es in Gemeinden Mitarbeitende für bestimmte Aufgaben wie z. B. Organisten bzw. Organistinnen, Gemeindesekretärinnen, Erzieher/-innen in Kindertageseinrichtungen und Jugendreferenten bzw. -referentinnen. Viele Aufgaben übernehmen auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer – beispielsweise die Leitung von Krabbelgruppen, Seniorenkreisen oder der Frauenhilfe.

Was aber ist eigentlich die Bedeutung des Kirchenkreises und wer ist dort verantwortlich wofür?

Der Evangelische Kirchenkreis Minden besteht aus 23 Kirchengemeinden mit 53 Pfarrstellen und 33 Kindertageseinrichtungen. Gegenwärtig sind im Kirchenkreis Minden etwa 75.000 Menschen Mitglied der evangelischen Kirche.

Ein Kirchenkreis ist ein Zusammenschluss von benachbarten Kirchengemeinden in einer Region. Sinn dieses Zusammenschlusses ist es, Kräfte zu bündeln: Der Kirchenkreis nimmt den Gemeinden bestimmte Aufgaben ab und erfüllt sie für alle gemeinsam. So muss nicht jede Gemeinde einzeln die nötige Logistik bereithalten.

Der Kirchenkreis verwaltet und verteilt z. B. die Kirchensteuereinnahmen, führt die Kirchenbücher, kümmert sich um Personal- und Rechnungswesen. Außerdem stellt er so genannte „kreiskirchliche Pfarrstellen“ bereit und unterhält Angebote wie die Flüchtlingsberatung und die Evangelische Erwachsenenbildung. Kreiskirchliche Pfarrstellen sind z. B. solche für Religionsunterricht, Krankenhaus-, Alten- und Telefonseelsorge. Diese Pfarrstellen sind nicht bestimmten Gemeinden zugeordnet, sondern erfüllen übergemeindliche Aufgaben.

Juristisch gesehen sind Kirchenkreise „rechtsfähige kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts“.

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